Die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte im Juli 2015 folgenden Fall zu entscheiden:

Der Inhaber einer Lebensversicherung hatte bei Abschluss der Lebensversicherung angegeben, dass bezugsberechtigt im Falle seines Todes seine Ehefrau sein sollte. Eigentlich eine eindeutige Aussage, aber nur dann, wenn die persönlichen Verhältnisse gleich bleiben. In dem Fall wurde die Ehe des Versicherungsnehmers geschieden und sodann heiratete der Versicherungsnehmer ein zweites Mal. Zehn Jahre später stirbt er.

Die zweite Ehefrau ging selbstverständlich davon aus, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes als Witwe Bezugsberechtigte der Lebensversicherung sei, da sie bis zum Tod ihres Mannes mit ihm verheiratet war.

Das sah der BGH ganz anders. Er hat entschieden, dass es darauf ankommt, wer zum Zeitpunkt der Erklärung mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, denn bei Abschluss der Versicherung wollte der Versicherungsnehmer seine damalige Ehefrau begünstigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung mit ihm verheiratet war. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, so der BGH, verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort Ehegatte in der Regel nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Damit sei die konkrete Person gemeint. Es handele sich nicht um eine abstrakte Bezeichnung. Dementsprechend erhielt die erste Ehefrau des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme und nicht die Witwe des Versicherungsnehmers als zweite Ehefrau
(vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015, - IV ZR 437/14 -).

Dieses überraschende Ergebnis verdeutlicht, dass eine Scheidung allein nichts an den rechtlichen Verhältnissen einer Lebensversicherung ändert. Der Lebensversicherung muss also die Änderung des Personenstandes angezeigt werden. Um ganz sicherzugehen, sollte der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung namentlich benannt werden.



Eingestellt am 21.10.2015 von Angela Breckwoldt
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