Einverständliche Scheidung

Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung ist gemäß § 1566 Abs.1 BGB i. V. mit § 630 ZPO

1. dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das sogenannte Trennungsjahr)

2. sich einig sind, dass sie geschieden werden wollen

3. entweder übereinstimmend erklären, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechendnen Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu

4. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind

5. die Einigung über die Rechtsverhältnisse an Hausrat und Ehewohnung.

Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen. Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.
Wenn ein Ehegatte bei Vorlage dieser Voraussetzungen die Scheidung beantragt, kann die Ehe geschieden werden.