Härtefallscheidung

Sog. Härtefallscheidung (§1565 Abs.2 BGB):
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Ausnahmevorschrift.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten.

Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten, bei häufigen Alkoholexzessen, nicht wenn die scheidungsbegehrende Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet.