Ehegattenunterhalt

Beim Unterhaltsanspruch für den Ehegatten unterscheidet man zwischen dem Unterhalt vor der Scheidung (=Trennungsunterhalt) und dem sog. nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung.

Nach bisher und noch heute geltendem Recht orientierte sich der sog. Unterhaltsbedarf an den früheren ehelichen Lebensverhältnissen. Auch war beispielsweise die Ehefrau nicht verpflichtet, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, soweit das jüngste Kind nicht wenigstens im dritten Schuljahr war.

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2008 das Recht des nachehelichen Unterhalts umfassend reformiert.

Gern informiere ich Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über die neue Rechtslage unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation.

Für allgemeine Informationen verweise ich auf die Rubrik "News".