Fachanwältin für Familienrecht
Für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwältin muss die Rechtsanwältin Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet nachweisen. Dies setzt die Teilnahme an einem Fachlehrgang über mindestens 120 Zeitstunden mit anschließenden 5-stündigen Klausuren und zusätzlich
(im Familienrecht) den Nachweis von wenigstens 120 bearbeiteten Fällen in den letzten drei Jahren voraus.
(im Familienrecht) den Nachweis von wenigstens 120 bearbeiteten Fällen in den letzten drei Jahren voraus.
Darüber hinaus ist der Nachweis von mindestens 10 Fortbildungsstunden im Jahr zu erbringen. Die Fortbildung wird überwacht und durch den Deutschen Anwaltsverein bestätigt in der Fortbildungsbescheinigung des DAV.