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Änderung des Ehegattenunterhalts
Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel 2012/13 nach langem Drängen die Bestimmung des § 1578 b BGB geändert und damit klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, um eine unbillige Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes bei langen Ehen zu vermeiden.
Eingestellt am 08.02.2013 von Angela Breckwoldt
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