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Der neue Versorgungsausgleich
Auszugleichen sind nun alle Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, und zwar jeweils hälftig zugunsten des anderen Ehegatten. Das betrifft sowohl die gesetzlichen Anwartschaften als auch alle Versorgungen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung und des Altersversorgungszertifizierungsgesetzes.
Im Gegensatz zu dem früheren Recht stellt das neue Recht Vereinbarungen der Parteien über den Versorgungsausgleich an die Spitze der Ausgleichsmodalitäten und eröffnet damit neue Möglichkeiten interessengerechter Vereinbarungen in Eheverträgen bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Sofern die Parteien mehr als die Hälfte eines Anrechtes übertragen wollen, ist die Zustimmung des Versorgungs¬trägers erforderlich. Die Zustimmung des Familiengerichts zu derartigen Vereinbarungen ist nur noch ausnahmsweise erforderlich.
Allerdings hat das Familiengericht nun eine Inhalts- und Ausübungskontrolle insbesondere dahingehend, ob durch die Vereinbarung künftig eine Grundsicherungsbedürftigkeit eines der Ehegatten wahrscheinlich wird. Ist dies der Fall, dürfte die Vereinbarung unwirksam sein ebenso wie jede Unterhaltsvereinbarung, die durch Verzicht auf Unterhalt zur Sozialhilfebedürftigkeit führt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches ohne Kompensation unterliegt daher einer kritischen Prüfung.
Der neue Versorgungsausgleich bietet die Möglichkeit, Versorgungen gegen Immobilien und andere langlebige und relativ sichere Vermögenswerte zu tauschen.
Eine derartige Vereinbarung muss vor einer Notarin/einem Notar beurkundet werden.
Bei kurzen Ehen nicht über 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
Eingestellt am 05.10.2009 von Angela Breckwoldt
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