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Kein Bußgeld bei Handynutzung
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 06.09.2007 liegt eine verbotene Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Das OLG hob die anderslautende Entscheidung des AG Iserlohn auf, das den Fahrer wegen eines Verstosses gegen § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordung zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt hatte.
Eingestellt am 28.03.2008 von Angela Breckwoldt
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