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Stärkung der Väterrechte nicht miteinander verheirateter Eltern
Zum 19.05.2013 sind neue Bestimmungen zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegen steht.
Nach dem neuen Leitbild des Gesetzgebers sollen Eltern grundsätzlich gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind ausüben.
Der nicht eheliche Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.
Eingestellt am 04.06.2013 von Angela Breckwoldt
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