Streit um Ehewohnung

Herausgabeanspruch des Eigentümers der Ehewohnung nach Scheidung

Häufig überlässt der Eigentümer einer Wohnung seinem Ehegatten während der Trennung die Ehewohnung und fragt sich dann, ob er sie nach Ehescheidung wieder zurückerlangen kann.

Im entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II-8 UF 175/17) vom 18.05.2018 verlangte der Wohnungseigentümer nach Ehescheidung von seiner geschiedenen Ehefrau, die zu 60 % schwerbehindert war und über kein Einkom-men verfügte, die Ehewohnung wieder heraus.

Das Amtsgericht hatte diesen Herausgabeanspruch noch abgewiesen. Das Ober-landesgericht sah den Anspruch jedoch als begründet an, weil eine sogenannte unbillige Härte i. S. d. § 1568 a Abs. 2 BGB analog nicht vorliege. Weder die Ein-kommenslosigkeit noch die Schwerbehinderung der Ehefrau lasse den geforderten Auszug aus der früheren Ehewohnung für sie als außergewöhnlich schwere Be-einträchtigung erscheinen.

Nach dem Wortlaut des § 1568a Abs. 2 BGB kann der Ehegatte, der nicht Eigentü-mer der Ehewohnung ist, die Überlassung an ihn nur verlangen, wenn dies not-wendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Mit dieser Regelung sollen Ein-griffe in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Eigentümers zwar eingeschränkt, aber nur in außerordentlichen Härtefällen zugelassen werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und dann nach Rechtskraft der Ehescheidung die Überlassung der Ehewohnung an sich verlangt.



Eingestellt am 19.02.2019 von Angela Breckwoldt
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