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Umfang des Umgangsrechts
Regelumgang = Umgang mit Übernachtung
Das Kammergericht hat entschieden, dass in der Regel auch dann Übernachtungs-umgang zu gestatten ist, wenn die häuslichen Verhältnisse nicht optimal sind, es also wenig Platz gibt, ein Kinderbett fehlt und kalter Zigarettenrauch in der Luft steht. Im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrechts und der Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehung zum Umgangselternteil soll - soweit es dem Kindeswohl nicht entgegen steht - die Übernachtung nicht an der noch fehlenden Schlafgelegenheit scheitern (vgl. Kammergericht, Az. 17 UF 225/10).
Eingestellt am 28.09.2012 von Angela Breckwoldt
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