Verhaltenspflichten zum Umgang

Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils

Das OLG Saarbrücken hat sich ausführlich mit den Pflichten von getrennt lebenden Eltern auseinandergesetzt und hat entschieden, dass der betreuende Elternteil auf sein Kind erzieherisch dahin einwirken muss, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-)gewinnt. Er hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen.

Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten. Hiermit korrespondiert die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen (vgl. OLG Saarbrücken, 6 UF 116/10).



Eingestellt am 28.09.2012 von Angela Breckwoldt
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