Kindesunterhalt

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Auf die Frage ihrer ehelichen Abstammung kommt es nicht an.

1. Minderjährige Kinder

Einem minderjährigen Kind steht ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zu, bis es seine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat.

Beim Zusammenleben von Eltern und minderjährigen Kindern wird der Unterhaltsanspruch des Kindes dadurch erfüllt, dass die Eltern das Kind umfassend versorgen, indem sie Naturalunterhalt leisten. Lebt das Kind nicht mit beiden Eltern in einem Haushalt, so ist der das Kind nicht betreuende Elternteil verpflichtet, Unterhalt in Form einer so genannten Geldrente, also Barunterhalt zu zahlen. Die Höhe dieses Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Meine Aufgabe als Rechtsanwältin ist es deshalb, zunächst für die Unterhaltsberechnung das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen zu ermitteln. Dies geschieht in der Regel durch Prüfung der letzten 12 Gehaltsabrechnungen, sofern der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt ist. Beim Selbständigen wird ein Mittel der letzten 3 Jahre für die Berechnung zugrunde gelegt. Dabei sind verschiedene laufende Ausgaben abzugsfähig. Die Rechtsprechung hat einen umfangreichen Katalog entwickelt, welche Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, um das so genannte unterhaltsrelevante Einkommen zu errechnen. Aufgrund des so ermittelten Einkommens kann der Unterhalt des minderjährigen Kindes in der Düsseldorfer Tabelle, vgl. unter "nützliche Links" auf dieser Homepage) abgelesen werden. Dort ist der Unterhaltsbetrag auch als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes genannt.

Mit dem Tabellenunterhalt sollen alle durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, die beim Zusammenleben des Minderjährigen mit dem betreuenden Elternteil im Haushalt entstehen, abgedeckt werden.
Der Unterhalt umfasst Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Ferien, Pflege musischer und sportlicher Interessen sowie Taschengeld.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht enthalten, da Kinder in der Regel bei einem Elternteil mitversichert sind. Ist dies nicht der Fall, muss das Kind diesen Betrag gesondert geltend machen (so genannter Mehrbedarf).

2. Volljährige Kinder

a) So genannte "privilegierte volljährige Kinder" (Phase 18. - 21. Lebensjahr):
Das sind Kinder, die volljährig sind, jedoch noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Sie sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, so dass der Unterhaltspflichtige ihnen gegenüber gleichermaßen verschärft haftet wie gegenüber minderjährigen Kindern.

Auch gegenüber priviligierten volljährigen Kindern haften beide Eltern als Teilschuldner für den Unterhalt.

b)
Das volljährige Kind, das nicht die Voraussetzungen von a) erfüllt, hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich wird von ihm ab Beginn der Volljährigkeit erwartet, dass es eigenverantwortlich für seinen Unterhalt sorgt. Ein Anspruch kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn es zur Schule geht, studiert, eine Ausbildung erhält, krank ist und deshalb nicht arbeiten oder aber unverschuldet keine Arbeit finden kann.

Eigenes Einkommen des Kindes wird auf seinen Bedarf mindernd angerechnet. Für den verbleibenden ungedeckten Teil haften beide Elternteile als Verpflichtete anteilig nach ihrem Leistungsvermögen.

In der Praxis wird der Unterhalt in der Regel nicht nach einem individuellen Bedarf, sondern nach einem festen Regelsatz festgestellt, der seit dem 01.01.2008 bundeseinheitlich EUR 640,00 beträgt. Von diesem Pauschalbetrag kann abgewichen werden, wenn ein erhöhter ausbildungsbedingter Mehrbedarf besteht. Auch kann der Volljährige Anspruch auf Sonderbedarf haben, wenn also neben dem laufenden Unterhalt unregelmäßig außergewöhnliche hohe Kosten entstehen.

Einzelheiten bin ich gern bereit mit Ihnen zu besprechen bei konkreten Fragen. Wenden Sie sich direkt an mich.