Wegfall des nachehelichen Unterhalts

Der BGH hat am 13.07.2011 (Aktenzeichen XII ZR 84/09) entschieden, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt, wenn aufgrund objektiver Gegebenheiten eine weitere dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar wird. Der Anspruch ist dann verwirkt.

Dies ist der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der (nach-)ehelichen Solidarität herausgelöst hat und damit zu erkennen gibt, dass er sie nicht mehr benötigt.

Die Einkommensverhältnisse des neuen Partners spielen dabei keine Rolle.



Eingestellt am 26.08.2011 von Angela Breckwoldt
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