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Kinderunterhalt und Splittingvorteil
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.9.08 entschieden, dass im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen - also auch der Splittingvorteil aus der neuen Ehe und alle Sozialleistungen, selbst, selbst wenn diese einen anderen Zweck haben - zur Berechnung des Kindesunterhalts eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen sind. (BHG XII ZR 72/06)
Eingestellt am 12.11.2008 von Angela Breckwoldt
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