Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Das Finanzgericht Münster hat im November 2014 entschieden, dass die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens auch nach der seit 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Dies beruht darauf, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann.

Die Kosten einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung sind dagegen nicht steuerlich abzugsfähig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



Eingestellt am 12.12.2014 von Angela Breckwoldt
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